ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN RESIQ AG mit Sitz in Burgdorf BE (Schweiz) 1. Allgemeines und SIA-Norm 118 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) bilden integrierenden Bestandteil des zwischen dem Kunden (nachfolgend der „Kunde“) und der RESiQ AG (nachfolgend „RESiQ“) abgeschlossenen Vertrages. Abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Soweit der Vertrag und diese allgemeinen Geschäftsbedingungen keine abweichende Regelung aufweisen, gilt die SIA Norm 118. 2. Leistungsumfang und Änderungen Für die Bestimmung des Leistungsumfangs des Vertrages ist die schriftliche Auftragsbestätigung der RESiQ massgebend. Änderungen im Leistungsumfang sind vorab schriftlich zu vereinbaren. 3. Ertragsprognosen Sofern vom Leistungsumfang des Vertrages umfasst, erstellt die RESiQ eine Ertragsprognose. Ertragsprognoseneiner Solaranlage basieren auf Simulationsprogrammen und Datenbanken mit Strahlungs- und Meteodaten und stellen lediglich eine Hypothese über ein zukünftiges Ereignis dar, welches nie mit Sicherheit vorausgesagt werden kann. Der Kunde nimmt daher zur Kenntnis, dass sich Differenzen zwischen den effektiven und den simulierten Ertragswerten ergeben können. Dem Kunden stehen keine Ansprüche aus allfälligen Ertragsdiffe renzen zu. Die RESiQ übernimmt zudem keine Gewähr, dass Förderbeiträge ausbezahlt werden oder dass Förderbeiträge auch in Zukunft noch ausgerichtet werden, Bewilligungsverfahren durch die Behörden genehmigt oder Bewilligungen aufrechterhalten werden. 4. Preise / Versandkosten Der gesamte Rechnungsbetrag ist innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen. Die RESiQ ist berechtigt, vor der Lieferung und als Voraussetzung derselben vom Kunden Vorauszahlungen bis zur Höhe des gesamten Rechnungsbetrages zu verlangen. Die Versandkosten (Fracht, Porto, Verpackung, etc.) gehen zulasten des Bestellers. Der Versand erfolgt über den von der RESiQ bestimmten Logistikpartner. 5. Pflichten des Kunden Der Kunde verpflichtet sich, frühzeitig vor der Lieferung alle nötigen Vorkehren zu treffen, dass die Anlagen durch die RESiQ erfolgreich montiert und in Betrieb gesetzt werden können. Dies umfasst unter anderem folgende Massnahmen: Einholen allfälliger Baubewilligungen, Prüfung und Sicherstellung der für die PV Anlage benötigten Statik des Unterbaus (inkl. Wind und Schneebelastung durch PV Anlage), Anbringen von Sicherungseinrichtungen gegen Schneerutsch. Reparaturen an der Dachhaut können nach erfolgter Montage der Solaranlagen nur noch unter erschwerten Bedingungen ausgeführt werden. Der Kunde nimmt von dieser Tatsache ausdrücklich Kenntnis und erklärt, daraus keine Ansprüche gegen die RESiQ abzuleiten. Allfällige technisch notwendige Änderungen an den elektrischen Zuleitungen zwischen Objekt und Elektrizitätswerk oder Netzbetreiber und elektrische Absicherungsmassnahmen sind vom Kunden ebenfalls vorgängig vorzunehmen und gehen zu seinen Lasten. Die RESiQ ist berechtigt, die Lieferung und Montage auszusetzen bis die nötigen Voraussetzungen für die erfolgreiche Erstellung geschaffen wurden. Der Kunde ist in diesem Falle dennoch verpflichtet, die geschuldeten Zahlungen zu leisten.
6. Voraussetzungen für die Montage Die RESiQ ist berechtigt, den Zeitpunkt der Montage der Anlagen zu verschieben, falls nach ihrer Beurteilung die Witterungsbedingungen keine sichere Montage oder ordnungsgemässe Inbetriebnahme der Anlagen erlauben. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Anlagen auf Bestellung hin beschafft werden und dass sich im Frachtverkehr Lieferverzögerungen ergeben können. Die RESiQ ist im Falle solcher Lieferverzögerungen berechtigt, die Montage der Anlagen zu verschieben. Der Kunde ist nicht berechtigt, aus den vorgenannten Tatsachen Ansprüche irgendwelcher Art gegen die RESiQ abzuleiten, und bleibt zur Bezahlung der Leistungen dennoch verpflichtet. 7. Erbringung von Dienstleistungen Die RESiQ erbringt im Rahmen der Vorbereitung und während des Betriebs der Anlage verschiedene, im vorliegenden Vertrag näher umschriebene Dienstleistungen wie z. B. Monitoring, Leistungsübersichten etc. Die RESiQ kann zur Leistungserbringung Dritte beiziehen. Die RESiQ ist berechtigt, zur Konfiguration, Wartung oder Optimierung oder zur Erweiterung ihrer Dienstleistungen über das Fernmeldenetz oder auf andere Weise auf die beim Kunden eingesetzten Anlagen oder Steuerungseinrichtungen zuzugreifen und dort vorhandene technische Daten oder Software einzusehen, zu verändern, zu aktualisieren oder zu löschen. Der Kunde verschafft der RESiQ bei Bedarf den Zugang zu den Anlagen. 8. Immaterialgüterrechte Für die Dauer des Vertrages erhält der Kunde das unübertragbare, nicht ausschliessliche Recht zum Gebrauch und zur Nutzung der Dienstleistungen und Produkte, soweit sie nicht in sein Eigentum übergegangen sind. Sämtliche Immaterialgüterrechte, die bereits vorbestehen oder im Laufe der Vertragserfüllung entstehen und im Zusammenhang mit den Dienstleistungen und Produkten der RESiQ stehen, verbleiben bei ihr oder den berechtigten Dritten. Dem Kunden ist es namentlich untersagt, eingesetzte Software zu dekompilieren, darauf basierende Produkte zu entwickeln, Copyright Hinweise zu entfernen oder sonst auf eine Weise zu verwenden, die nicht explizit durch den Vertrag erlaubt wird. 9. Rechtsgrundlage und Gerichtsstand Es gilt ausschliesslich das nationale Recht der Schweiz. Gerichtsstand ist Burgdorf, wobei RESiQ berechtigt ist, den Kunden auch an seinem gesetzlichen Gerichtsstand einzuklagen. Stand: August 2021
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RESiQ AG info@resiq.ch Kirchbergstrasse 190 +41 34 415 00 00 3400 Burgdorf
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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN RESIQ AG mit Sitz in Burgdorf BE (Schweiz) 1. Allgemeines und SIA-Norm 118 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) bilden integrierenden Bestandteil des zwischen dem Kunden (nachfolgend der „Kunde“) und der RESiQ AG (nachfolgend „RESiQ“) abgeschlossenen Vertrages. Abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Soweit der Vertrag und diese allgemeinen Geschäftsbedingungen keine abweichende Regelung aufweisen, gilt die SIA Norm 118. 2. Leistungsumfang und Änderungen Für die Bestimmung des Leistungsumfangs des Vertrages ist die schriftliche Auftragsbestätigung der RESiQ massgebend. Änderungen im Leistungsumfang sind vorab schriftlich zu vereinbaren. 3. Ertragsprognosen Sofern vom Leistungsumfang des Vertrages umfasst, erstellt die RESiQ eine Ertragsprognose. Ertragsprognoseneiner Solaranlage basieren auf Simulationsprogrammen und Datenbanken mit Strahlungs- und Meteodaten und stellen lediglich eine Hypothese über ein zukünftiges Ereignis dar, welches nie mit Sicherheit vorausgesagt werden kann. Der Kunde nimmt daher zur Kenntnis, dass sich Differenzen zwischen den effektiven und den simulierten Ertragswerten ergeben können. Dem Kunden stehen keine Ansprüche aus allfälligen Ertragsdiffe renzen zu. Die RESiQ übernimmt zudem keine Gewähr, dass Förderbeiträge ausbezahlt werden oder dass Förderbeiträge auch in Zukunft noch ausgerichtet werden, Bewilligungsverfahren durch die Behörden genehmigt oder Bewilligungen aufrechterhalten werden. 4. Preise / Versandkosten Der gesamte Rechnungsbetrag ist innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen. Die RESiQ ist berechtigt, vor der Lieferung und als Voraussetzung derselben vom Kunden Vorauszahlungen bis zur Höhe des gesamten Rechnungsbetrages zu verlangen. Die Versandkosten (Fracht, Porto, Verpackung, etc.) gehen zulasten des Bestellers. Der Versand erfolgt über den von der RESiQ bestimmten Logistikpartner. 5. Pflichten des Kunden Der Kunde verpflichtet sich, frühzeitig vor der Lieferung alle nötigen Vorkehren zu treffen, dass die Anlagen durch die RESiQ erfolgreich montiert und in Betrieb gesetzt werden können. Dies umfasst unter anderem folgende Massnahmen: Einholen allfälliger Baubewilligungen, Prüfung und Sicherstellung der für die PV Anlage benötigten Statik des Unterbaus (inkl. Wind und Schneebelastung durch PV Anlage), Anbringen von Sicherungseinrichtungen gegen Schneerutsch. Reparaturen an der Dachhaut können nach erfolgter Montage der Solaranlagen nur noch unter erschwerten Bedingungen ausgeführt werden. Der Kunde nimmt von dieser Tatsache ausdrücklich Kenntnis und erklärt, daraus keine Ansprüche gegen die RESiQ abzuleiten. Allfällige technisch notwendige Änderungen an den elektrischen Zuleitungen zwischen Objekt und Elektrizitätswerk oder Netzbetreiber und elektrische Absicherungsmassnahmen sind vom Kunden ebenfalls vorgängig vorzunehmen und gehen zu seinen Lasten. Die RESiQ ist berechtigt, die Lieferung und Montage auszusetzen bis die nötigen Voraussetzungen für die erfolgreiche Erstellung geschaffen wurden. Der Kunde ist in diesem Falle dennoch verpflichtet, die geschuldeten Zahlungen zu leisten. 6. Voraussetzungen für die Montage Die RESiQ ist berechtigt, den Zeitpunkt der Montage der Anlagen zu verschieben, falls nach ihrer Beurteilung die Witterungsbedingungen keine sichere Montage oder ordnungsgemässe Inbetriebnahme der Anlagen erlauben. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Anlagen auf Bestellung hin beschafft werden und dass sich im Frachtverkehr Lieferverzögerungen ergeben können. Die RESiQ ist im Falle solcher Lieferverzögerungen berechtigt, die Montage der Anlagen zu verschieben. Der Kunde ist nicht berechtigt, aus den vorgenannten Tatsachen Ansprüche irgendwelcher Art gegen die RESiQ abzuleiten, und bleibt zur Bezahlung der Leistungen dennoch verpflichtet. 7. Erbringung von Dienstleistungen Die RESiQ erbringt im Rahmen der Vorbereitung und während des Betriebs der Anlage verschiedene, im vorliegenden Vertrag näher umschriebene Dienstleistungen wie z. B. Monitoring, Leistungsübersichten etc. Die RESiQ kann zur Leistungserbringung Dritte beiziehen. Die RESiQ ist berechtigt, zur Konfiguration, Wartung oder Optimierung oder zur Erweiterung ihrer Dienstleistungen über das Fernmeldenetz oder auf andere Weise auf die beim Kunden eingesetzten Anlagen oder Steuerungseinrichtungen zuzugreifen und dort vorhandene technische Daten oder Software einzusehen, zu verändern, zu aktualisieren oder zu löschen. Der Kunde verschafft der RESiQ bei Bedarf den Zugang zu den Anlagen. 8. Immaterialgüterrechte Für die Dauer des Vertrages erhält der Kunde das unübertragbare, nicht ausschliessliche Recht zum Gebrauch und zur Nutzung der Dienstleistungen und Produkte, soweit sie nicht in sein Eigentum übergegangen sind. Sämtliche Immaterialgüterrechte, die bereits vorbestehen oder im Laufe der Vertragserfüllung entstehen und im Zusammenhang mit den Dienstleistungen und Produkten der RESiQ stehen, verbleiben bei ihr oder den berechtigten Dritten. Dem Kunden ist es namentlich untersagt, eingesetzte Software zu dekompilieren, darauf basierende Produkte zu entwickeln, Copyright Hinweise zu entfernen oder sonst auf eine Weise zu verwenden, die nicht explizit durch den Vertrag erlaubt wird. 9. Rechtsgrundlage und Gerichtsstand Es gilt ausschliesslich das nationale Recht der Schweiz. Gerichtsstand ist Burgdorf, wobei RESiQ berechtigt ist, den Kunden auch an seinem gesetzlichen Gerichtsstand einzuklagen. Stand: August 2021
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