ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN RESIQ AG
mit Sitz in Burgdorf BE (Schweiz)
1. Allgemeines und SIA-Norm 118
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) bilden
integrierenden Bestandteil des zwischen dem Kunden (nachfolgend der „Kunde“)
und der RESiQ AG (nachfolgend „RESiQ“) abgeschlossenen Vertrages. Abweichende
Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Soweit der Vertrag und
diese allgemeinen Geschäftsbedingungen keine abweichende Regelung aufweisen,
gilt die SIA Norm 118.
2. Leistungsumfang und Änderungen
Für die Bestimmung des Leistungsumfangs des Vertrages ist die schriftliche
Auftragsbestätigung der RESiQ massgebend. Änderungen im Leistungsumfang sind
vorab schriftlich zu vereinbaren.
3. Ertragsprognosen
Sofern vom Leistungsumfang des Vertrages umfasst, erstellt die RESiQ eine
Ertragsprognose. Ertragsprognoseneiner Solaranlage basieren auf
Simulationsprogrammen und Datenbanken mit Strahlungs- und Meteodaten und
stellen lediglich eine Hypothese über ein zukünftiges Ereignis dar, welches nie mit
Sicherheit vorausgesagt werden kann. Der Kunde nimmt daher zur Kenntnis, dass
sich Differenzen zwischen den effektiven und den simulierten Ertragswerten
ergeben können. Dem Kunden stehen keine Ansprüche aus allfälligen Ertragsdiffe
renzen zu. Die RESiQ übernimmt zudem keine Gewähr, dass Förderbeiträge
ausbezahlt werden oder dass Förderbeiträge auch in Zukunft noch ausgerichtet
werden, Bewilligungsverfahren durch die Behörden genehmigt oder Bewilligungen
aufrechterhalten werden.
4. Preise / Versandkosten
Der gesamte Rechnungsbetrag ist innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der
Rechnung zu bezahlen. Die RESiQ ist berechtigt, vor der Lieferung und als
Voraussetzung derselben vom Kunden Vorauszahlungen bis zur Höhe des gesamten
Rechnungsbetrages zu verlangen. Die Versandkosten (Fracht, Porto, Verpackung,
etc.) gehen zulasten des Bestellers. Der Versand erfolgt über den von der RESiQ
bestimmten Logistikpartner.
5. Pflichten des Kunden
Der Kunde verpflichtet sich, frühzeitig vor der Lieferung alle nötigen Vorkehren zu
treffen, dass die Anlagen durch die RESiQ erfolgreich montiert und in Betrieb gesetzt
werden können. Dies umfasst unter anderem folgende Massnahmen: Einholen
allfälliger Baubewilligungen, Prüfung und Sicherstellung der für die PV Anlage
benötigten Statik des Unterbaus (inkl. Wind und Schneebelastung durch PV Anlage),
Anbringen von Sicherungseinrichtungen gegen Schneerutsch. Reparaturen an der
Dachhaut können nach erfolgter Montage der Solaranlagen nur noch unter
erschwerten Bedingungen ausgeführt werden. Der Kunde nimmt von dieser
Tatsache ausdrücklich Kenntnis und erklärt, daraus keine Ansprüche gegen die
RESiQ abzuleiten. Allfällige technisch notwendige Änderungen an den elektrischen
Zuleitungen zwischen Objekt und Elektrizitätswerk oder Netzbetreiber und
elektrische Absicherungsmassnahmen sind vom Kunden ebenfalls vorgängig
vorzunehmen und gehen zu seinen Lasten.
Die RESiQ ist berechtigt, die Lieferung und Montage auszusetzen bis die nötigen
Voraussetzungen für die erfolgreiche Erstellung geschaffen wurden. Der Kunde ist
in diesem Falle dennoch verpflichtet, die geschuldeten Zahlungen zu leisten.
6. Voraussetzungen für die Montage
Die RESiQ ist berechtigt, den Zeitpunkt der Montage der Anlagen zu
verschieben, falls nach ihrer Beurteilung die Witterungsbedingungen keine
sichere Montage oder ordnungsgemässe Inbetriebnahme der Anlagen
erlauben. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Anlagen auf Bestellung hin
beschafft werden und dass sich im Frachtverkehr Lieferverzögerungen ergeben
können. Die RESiQ ist im Falle solcher Lieferverzögerungen berechtigt, die
Montage der Anlagen zu verschieben. Der Kunde ist nicht berechtigt, aus den
vorgenannten Tatsachen Ansprüche irgendwelcher Art gegen die RESiQ
abzuleiten, und bleibt zur Bezahlung der Leistungen dennoch verpflichtet.
7. Erbringung von Dienstleistungen
Die RESiQ erbringt im Rahmen der Vorbereitung und während des Betriebs der
Anlage verschiedene, im vorliegenden Vertrag näher umschriebene
Dienstleistungen wie z. B. Monitoring, Leistungsübersichten etc. Die RESiQ
kann zur Leistungserbringung Dritte beiziehen. Die RESiQ ist berechtigt, zur
Konfiguration, Wartung oder Optimierung oder zur Erweiterung ihrer
Dienstleistungen über das Fernmeldenetz oder auf andere Weise auf die
beim Kunden eingesetzten Anlagen oder Steuerungseinrichtungen zuzugreifen
und dort vorhandene technische Daten oder Software einzusehen, zu
verändern, zu aktualisieren oder zu löschen. Der Kunde verschafft der RESiQ bei
Bedarf den Zugang zu den Anlagen.
8. Immaterialgüterrechte
Für die Dauer des Vertrages erhält der Kunde das unübertragbare, nicht
ausschliessliche Recht zum Gebrauch und zur Nutzung der Dienstleistungen
und Produkte, soweit sie nicht in sein Eigentum übergegangen sind. Sämtliche
Immaterialgüterrechte, die bereits vorbestehen oder im Laufe der
Vertragserfüllung entstehen und im Zusammenhang mit den Dienstleistungen
und Produkten der RESiQ stehen, verbleiben bei ihr oder den berechtigten
Dritten. Dem Kunden ist es namentlich untersagt, eingesetzte Software zu
dekompilieren, darauf basierende Produkte zu entwickeln, Copyright Hinweise
zu entfernen oder sonst auf eine Weise zu verwenden, die nicht explizit durch
den Vertrag erlaubt wird.
9. Rechtsgrundlage und Gerichtsstand
Es gilt ausschliesslich das nationale Recht der Schweiz.
Gerichtsstand ist Burgdorf, wobei RESiQ berechtigt ist, den Kunden auch an
seinem gesetzlichen Gerichtsstand einzuklagen.
Stand: August 2021
RESiQ AG
info@resiq.ch
Kirchbergstrasse 190
+41 34 415 00 00
3400 Burgdorf
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